S A T Z U N G
des Heimat- und Geschichtsvereins Herzberg am Harz e. V.
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Herzberg am Harz e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Herzberg am Harz und ist beim zuständigen Amtsgericht in das
Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck
Der Heimat – und – Geschichtsverein Herzberg am Harz e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinskasse.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 und folgende
der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Heimat- und Geschichtspflege in
Herzberg am Harz mit allen Ortsteilen und der näheren Umgebung, insbesondere durch:
a) Erforschung der Vor- und Frühgeschichte
b) Bearbeitung von Orts- und Familiengeschichte
c) Sammeln, bewahren und pflegen von Brauchtum, Schrift- und Kulturgut
d) Pflege der plattdeutschen Sprache und der örtlichen Mundarten
e) Förderung der Bemühungen um die Erhaltung des Schlosses in Herzberg am Harz
und seine Nutzung als Museum
f) Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen, die den o.g. Zwecken
dienen
3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen
b) Behörden und Körperschaften, insbesondere Schulen, kommunale Gebietskörper-
schaften u.a. öffentlich-rechtliche Körperschaften
c) Vereine und Firmen
Ehrenmitglieder können werden:
Frauen und Männer, die sich um die Geschichts- und Heimatpflege in unserem Raum
besondere Verdienste erworden haben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der schriftlichen Eintrittserklärung. Sie endet durch
Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluß
ist die Berufung an die Hauptversammlung zu richten. Als Gründe für den Ausschluß
kommen in Betracht:
a) Missachtung der Zwecke des Vereins
b) Unehrenhaftes Verhalten
c) Nichtzahlung des Beitrags trotz wiederholter Mahnung
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung ein Mitglied aus anderen triftigen Gründen
aus dem Verein ausschließen.
4. Geschäftsjahr, Mitgliedsbeitrag
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird erstmals beim Eintritt in den Verein
fällig, danach zu Beginn eines jeden Jahres. Die Höhe des Mitgliedbeitrages für
natürliche Personen wird von der Hauptversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die übrigen Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einer mit dem Vorstand des Vereins
vereinbarten Höhe.
5. Organe des Vereins
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sind berufen:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Hauptversammlung
6. Der Vorstand
Der Vorstand hat den Verein zu leiten und die laufenden Geschäfte zu führen.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der
drei Jahre aus, so ist von der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied
für den Rest der
Wahlperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl wird das verwaiste Amt von
einem andren Vorstandsmitglied mit
übernommen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Der Schatzmeister erhält Bankvollmacht.
7. Der Beirat
Der Beirat soll den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Er besteht aus mindestens fünf
Personen. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der die
Sitzungen des Beirats einberuft und leitet und der die erforderlichen Tätigkeiten
koordiniert.
Die Hauptversammlung kann von der Wahl eines Beirats absehen, solange die
Mitgliederzahl des Vereins die Zahl hundert nicht übersteigt.
8. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das entscheidende Gremium des Vereins.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahlen für den Vorstand und den Beirat
b) Beschlussfassung über Haushaltsplan, Jahresrechnung und Mitgliedsbeiträge
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, wobei die gleichzeitige Wiederwahl beider
Rechnungsprüfer zulässig ist
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung
erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 25%
der derzeitigen Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.
Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Ein Tagungsprotokoll ist vom Schriftführer oder einem Mitglied aus der Versammlung
anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die ordnungsgemäß eingeladene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse einschließlich der Wahlen
erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen
muss. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen
durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes hat namentliche oder auch geheime
Abstimmung zu erfolgen. Abwesende Mitglieder können zu den mit der
Tagesordnung bekanntgegebenen Punkten schriftlich abstimmen. Das entsprechende
Schriftstück muss dem Vorstand bis zum dritten Tag vor Beginn der Hauptversammlung
durch eingeschriebenen Brief oder unter Zeugen zugegangen sein. Im übrigen ist das
Stimmrecht nicht übertragbar, auch nicht durch schriftliche Vollmacht.
9. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins können Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins in
bevorzugter Weise in Anspruch nehmen. In der Hauptversammlung ist jedes Mitglied
antrags-, stimm- und wahlberechtigt.
10. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines o.g. gemeinnützigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Stadt Herzberg am Harz mit der Auflage, es für Aufgaben der Heimat-
und Geschichtspflege im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Herzberg am Harz, den 12. November 1979
geändert am 22. Januar 2015