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Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Herzberg am Harz e.V.

(Neufassung vom 19.01.2020)

 

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Herzberg am Harz e.V.“ (kurz: HGV).

 

(2) Sitz des Vereins ist Herzberg am Harz.

 

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Registernummer VR 170143 eingetragen.  

 

 

 

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Heimat- und Geschichtspflege in Herzberg am Harz mit allen Ortsteilen und der näheren Umgebung.

 

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)    Erforschung der Vor- und Frühgeschichte,

b)    Bearbeitung von Orts- und Familiengeschichte,

c)     Sammlung, Bewahrung und Pflege von Brauchtum, Schrift- und Kulturgut,

d)    Pflege der plattdeutschen Sprache und der örtlichen Mundarten,

e)    Förderung der Bemühungen um die Erhaltung des Schlosses in Herzberg am Harz und seine Nutzung als Museum,

f)      Durchführung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen, die den o.g. Zwecken dienen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verwirklicht nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

 

 

 

§ 3   Beginn der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder sind alle juristischen Personen (Behörden, Körperschaften, Schulen) sowie Vereine und Firmen.

 

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

(5) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Mit dem Aufnahmeantrag

a)    erkennt das neue Mitglied die Satzung sowie die Datenschutzrichtlinie des Vereins in der jeweils aktuellen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen;

b)    verpflichtet sich der Antragsteller, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen für den Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren.

 

(6) Über den Aufnahmeantrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Vereins. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung, sie ist unanfechtbar.

 

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags.

 

 

 

§ 4   Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei ordentlichen Mitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei außerordentlichen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft durch Niedergang der juristischen Person.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und muss vom Mitglied oder dessen Vertreter bzw. Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein.

 

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Vereins. Als Gründe für einen Ausschluss kommen insbesondere in Betracht:

a)    Missachtung der Zwecke des Vereins,

b)    Unehrenhaftes Verhalten,

c)     Nichtzahlung des Beitrags trotz wiederholter Mahnungen.

 

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende Beitragspflichten (Verbindlichkeiten) gegenüber dem Verein bleiben davon jedoch unberührt, anteilige Beiträge werden beim Ausscheiden nicht erstattet.       

 

 

 

§ 5   Geschäftsjahr und Mitgliedsbeitrag

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

 

(3) Der Beitrag wird erstmals beim Eintritt in den Verein fällig, danach zu Beginn eines jeden Jahres.

 

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder wird durch Beschluss der Mitglieder-versammlung festgelegt.

 

(5) Außerordentliche Mitglieder i.S.d. § 3 Abs. 3 der Satzung zahlen ihren Beitrag nach einer jeweils mit dem Vorstand des Vereins getroffenen Vereinbarung.

 

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

§ 6   Rechte der Mitglieder  

 

(1) Die Mitglieder des Vereins können Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins in bevorzugter Weise in Anspruch nehmen.

 

(2) Bei der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige ordentliche Mitglied antrags-, stimm- und wahlberechtigt.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder sind durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte ebenfalls antrags-, stimm- und wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme.

 

 

 

§ 7   Organe des Vereins

 

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verein folgende Organe zur Verfügung:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand,

c)     der Beirat.

 

 

 

§ 8   Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt.

 

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a)    Entlastung und Wahlen der Mitglieder des Vorstandes

b)    Wahlen der Mitglieder des Beirates,

c)     Wahl von zwei Rechnungsprüfern sowie zwei Ersatzrechnungsprüfern,

d)    Wahl von Ehrenmitgliedern,

e)    Beschlussfassungen über Jahresrechnungen und Höhe der Mitgliedsbeiträge,

f)      Beschlussfassungen über Anträge,

g)    Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind dann auch beschlussfähig.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der aktuellen Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.

 

(5) Alle Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vertritt der 2. Vorsitzende.

 

(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen bei Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich mit der einfachen Stimmenmehrheit entschieden. Dabei haben volljährige ordentliche Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder jeweils eine Stimme (vgl. auch § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung).

 

(7) Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

(8) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf entsprechenden Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

 

(9) Übertragungen von Stimmen sind nicht möglich, ebenso ausgeschlossen ist die Bevollmächtigung dritter Personen zur Wahrnehmung von Stimmrechten.

 

(10)  Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

 

 

 

§ 9   Vorstand

 

(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus folgenden Personen:

a)    1. Vorsitzender,

b)    2. Vorsitzender,

c)     Schatzmeister,

d)    Schriftführer.

 

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von jeweils drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur volljährige ordentliche Mitglieder. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.

 

(4) Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb des Dreijahreszeitraums aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode zu wählen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.

 

(7) Über den Verlauf von Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

 

 

 

§ 10   Beirat

 

(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner Arbeit.

 

(2) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen.

 

(3) Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Wählbar sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.

 

(5) Beschlüsse werden im Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jedes Beiratsmitglied nur eine Stimme hat. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der die Sitzungen des Beirats einberuft und leitet und der die erforderlichen Tätigkeiten koordiniert.

 

(6) Die Mitgliederversammlung kann von der Wahl eines Beirats absehen, solange die Mitgliederzahl des Vereins die Zahl von 100 nicht übersteigt.

 

(7) Über den Verlauf von Beiratssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer zu unter-schreiben sind.

 

 

 

§ 11   Datenschutz

 

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds vorliegt.

 

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrund-VO.

 

(3) Zur weiteren Ausgestaltung sowie zu den Einzelheiten der Datenerhebung und –verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12   Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet bei einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines o.g. gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Herzberg am Harz mit der Auflage, es für Aufgaben der Heimat- und Geschichtspflege im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

 

§ 13 Haftungsbeschränkungen

 

(1) Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Auftrag des Vereins handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

 

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

 

 

§ 14   Schlussbestimmungen

 

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit dies vom zuständigen Amtsgericht oder Finanzamt verlangt wird, um die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Der Sinngehalt der Satzung darf dadurch nicht verändert werden.

 

(2) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung anlässlich der Mitgliederversammlung 2020 und der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft. Damit verliert die bisherige Satzung vom 12.11.1979 in der Fassung vom 22.01.2015 ihre Gültigkeit.

 

Datenschutzrichtlinie des Heimat- und Geschichtsvereins Herzberg am Harz e.V.

(Anlage zu § 11 der Satzung des HGV)

 

 

1.   Personenbezogene Daten

 

(1) Nachfolgende personenbezogenen Daten sind von allen Vereinsmitgliedern zu erfassen:

a)    Name und Vorname,

b)    Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung und Hausnummer,

c)     Geburtsdatum,

d)    Eintrittsdatum,

e)    Bankverbindung.

 

(2) Auf freiwilliger Basis können Vereinsmitglieder zusätzlich ihre Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen für die ausschließliche Nutzung zu Vereinszwecken weitergeben. 

 

 

 

2.   Nutzung der Daten

 

(1) Die Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Verfolgung der satzungsmäßigen Vereinszwecke sowie für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder.

 

(2) Die Bearbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich durch den Vorstand des Vereins. Dazu werden die Daten in Form von Excel-Dateien im PC des Schatzmeisters sowie des Vorsitzenden gespeichert und sind dort entsprechend gesichert.

 

(3) Andere Personen haben zu den Daten keinen Zugang. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.